Angaben gemäß § 5 TMG:
Markurt & Turowski GmbH Wiebertshof. 44 51377 Leverkusen
Vertreten durch:
Daniel Markurt - Geschäftsführer
Marc Turowski - Geschäftsführer
Kontakt:
Telefon: 0214 - 73468020
E-Mail: Markurt-Turowski@web.de
Registereintrag:
Eintragung im Handelsregister.
Registergericht: Köln
Registernummer: 92806
Aufsichtsbehörde:
Handwerkskammer Köln Köhlstraße 8, 50827 Köln
https://www.hwk-koeln.de/
Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen
Installations- und Heizungsbaumeister/Elektrotechniker Zuständige Kammer: Köln Verliehen durch: Deutschland Es gelten folgende berufsrechtliche Regelungen:
Handwerkskammer Regelungen einsehbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/index.html
Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung
Name und Sitz des Versicherers: Gothaer Allgemeine Versicherung AG Hitdorfer Str. 93 51371 Leverkusen
Geltungsraum der Versicherung: Deutschland
Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:
Marc Turowski
Wiebertshof.44
51377 Leverkusen
Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr. Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
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Urheberrecht
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1. Datenschutz auf einen Blick
Allgemeine Hinweise
Die folgenden Hinweise geben einen einfachen Überblick darüber, was mit Ihren personenbezogenen Daten passiert, wenn Sie unsere Website besuchen. Personenbezogene Daten sind alle Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz entnehmen Sie unserer unter diesem Text aufgeführten Datenschutzerklärung.
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Die Datenverarbeitung auf dieser Website erfolgt durch den Websitebetreiber. Dessen Kontaktdaten können Sie dem Impressum dieser Website entnehmen.
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Wofür nutzen wir Ihre Daten?
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Welche Rechte haben Sie bezüglich Ihrer Daten?
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Sie können dieser Analyse widersprechen. Über die Widerspruchsmöglichkeiten werden wir Sie in dieser Datenschutzerklärung informieren.
2. Allgemeine Hinweise und Pflichtinformationen
Datenschutz
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Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
Im Falle datenschutzrechtlicher Verstöße steht dem Betroffenen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde in datenschutzrechtlichen Fragen ist der Landesdatenschutzbeauftragte des Bundeslandes, in dem unser Unternehmen seinen Sitz hat. Eine Liste der Datenschutzbeauftragten sowie deren Kontaktdaten können folgendem Link entnommen werden: https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html.
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3. Datenerfassung auf unserer Website
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4. Plugins und Tools
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Umsatzsteuer-ID
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
230/5233/2263
ABG's
I. Leistungs- und Reparaturbedingungen
1 Allgemeines
1.1 Für die Ausführung von Bauleistungen gilt im Unternehmerverkehr die
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B als Ganzes
und betreffend DIN 18299, DIN 18382, DIN 18384, DIN 18385 und
DIN 18386 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen
(ATV)" auszugsweise auch Teil C.
1.2 Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen etc. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau
anzusehen. es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich
bestätigt. An diesen Untertagen behält sich der Werkunternehmer
Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis
des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige
Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt,
so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in
allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
2 Termine
2.1 Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich,
wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer
nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind
auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.)
anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen)
nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und
Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und
der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt
und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen
wird.
3 Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird - im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten
vorliegen - der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden
in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
3.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht
festgestellt werden konnte;
3.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhart versäumt;
3.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
3.4 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus
dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.
4 Gewährleistung und Haftung
4.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die
keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Für
Bauleistungen gilt im Unternehmerverkehr die VOB/B als Ganzes sowie
auszugsweise die VOB/C.
4.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine
angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere
dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur
Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunternehmer
oder dessen Beauftragung zur Verfügung steht.
4.3 Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese
nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung
des Werkes erbringen.
4.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu
mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen
bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder
wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.
4.5 Bei einer Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit die auf
einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Werkunternehmer nach
den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden,
die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers
oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige
Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter
Fahrlässigkeit des Werkunternehmers seiner gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Werkunternehmers auf
den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten
Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt. Ausgeschlossen sind
Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von
Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Werkunternehmer haftet
nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit
beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen
Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse
und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der
Werkunternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige
Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche
des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des
Schadenersatzanspruchs statt der Leistung bleiben unberührt.
5 Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
5.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag
ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten
Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen
aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen
Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand
im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
gilt das Pfand-recht nur, soweit diese unbestritten oder
rechtskräftig sind.
5.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung
abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes
Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate
nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur
weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung
oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine
Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt,
den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen
zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem
Kunden zu erstatten.
6 Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. Ä. nichtwesentliche
Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum
an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des
Werkunternehmers aus dem Vertrag vor.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen
aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Werkunternehmer deshalb
den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Werkunternehmer den Gegenstand
zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen.
Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.
Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer
die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeitsund
Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit
zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.
II. Verkaufsbedingungen (hier nicht abgedruckt)
III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen
und Verkäufe
1 Preise und Zahlungsbedingungen
1.1 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw.
Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer.
1.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer
Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie
vorher schriftlich vereinbart wurden.
1.3 Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. Schecks und Wechsel werden
nur zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.
1.4 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung
abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden
angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies
nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet.
Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der
Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.
1.5 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach
Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % des
jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen
sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen
ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.
2 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist
ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers.